Warum das so ist, erklärt Mit-Autor Gebauer im Interview.
Nüchterne juristische Analyse mit politischer Sprengkraft einer Atombombe.
Links zum anderen Gebauer-Interview zum Great Reset:
https://youtu.be/B3mk8QSZInE
Quelle: Boris Reitschuster.de auf Rumble
Der juristische
Fachaufsatz „Ärztliche Behandlungen mit bedingt zugelassenen
mRNA-Impfarzneien“ von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. jur.
Katrin Gierhake ist am 27. Juli 2023 in der Neuen Juristischen
Wochenschrift erschienen; die jedem Juristen vertraute Fundstelle für
den Artikel lautet: NJW 2023, 2231ff.
Beschreibung Suchmaschine
Abertausenden Ärzten würden dann Strafverfahren drohen – und Impfopfer hätten vor Gericht beste Karten. Parteien - Politiker- Mitgliederhaftung Corona
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Siehe auch
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Im April des Vorjahres wurde bekannt,
dass die Bundesregierung mehrheitlich unbemerkt von der Bevölkerung im
Jahre 2020 essenzielle Gesetze und Verordnungen zu Arzneimitteln für die
sogenannten COVID-19-Impfstoffe außer Kraft gesetzt hatte. Um eine
zügige Implementierung der neuartigen mRNA-Wirkstoffe zu
ermöglichen, wurde dafür extra eine neue Verordnung mit dem Namen
"Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung" (MedBVSV)
erlassen, um darüber viele bisher gängige und bewährte Ablaufprocedere
außer Kraft zu setzen. Im Januar 2022 stellte Bundeskanzler Olaf Scholz,
neben vorherigen Aktionen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG),
höchstpersönlich die Kampagne " Impfen hilft" vor.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)
berichtet nun in einem Artikel (Bezahlschranke) darüber, dass "erste
Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Amtshaftung" seitens
Bürgern mit Impfschäden erhoben worden seien. Mehrere Klagen, betreut
durch die Kanzlei Steinbock & Partner, stützen sich dabei "auf
unzureichende Aufklärung in Arztpraxen". Weiter heißt es in dem Artikel
zu den Inhalten der Klageschriften:
"Da die
impfenden Ärzte als Leistungserbringer im Sinne der
Coronavirus-Impfverordnung gehandelt hätten, habe die Bundesrepublik
Deutschland im Wege der Amtshaftung für deren Fehler einzustehen. Eine
außergerichtliche Einigung habe das Bundesministerium für
Gesundheit abgelehnt."
In dem Artikel werden aktuelle Beispiele und Details zu Klagen von
Betroffenen dargestellt. So etwa klagt eine 56-jährige Frau vor dem
Landgericht Gera, aufgrund der Folgenachwirkungen nach Erhalt einer
Impfung des Produkts Comirnaty des Mainzer Pharmaunternehmens Biontech
im Dezember 2021. Den Streitwert der Klage, ausgehend von den
lebenseinschränkenden Beschwerden, beziffert der Anwalt dabei auf rund
226.000 Euro. Dazu heißt es in dem Artikel:
"Mitte
Januar 2022 sei die Mandantin wegen einer Sinusvenenthrombose stationär
im Krankenhaus behandelt worden. Die Krankenhausärzte hätten den
zuständigen Stellen eine Impfkomplikation gemeldet. Die Klägerin sei
nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden, auch
nicht über die damals schon bekannten Komplikationen sogenannter
thromboembolischer Geschehen, so der Anwalt."
Gerichtlich
muss jetzt geklärt werden, ob die finale Verantwortlichkeit bei der
verabreichenden medizinischen Person oder dem Bund, als verantwortliche
Institution von Vorgabenänderungen im MedBVSV, zu ermitteln ist. So
wurde in Paragraf 4 des MedBVSV neu formuliert:
"Die
nach § 77 AMG zuständige Bundesoberbehörde kann im Einzelfall anordnen,
dass abweichend von den §§ 10 und 11 AMG Arzneimittel ohne eine
Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln
erforderlich ist."
Unter den Folgen der
Auswirkungen einer Sinusvenenthrombose – wie Kopfschmerzen und
Gleichgewichtsstörungen – leide die Klagende bis heute. Ihren Beruf als
Verkäuferin könne sie weiterhin nicht ausüben. In einem anderen
dargestellten Fall, eingereicht beim Landgericht Detmold, muss sich das
Gericht mit der Schmerzensgeldforderung einer 37-jährigen Frau befassen.
Über diesen Fall heißt es in dem Artikel:
"Die
Klägerin war im Februar 2022 in der Praxis einer Allgemeinmedizinerin
mit dem Corona-Impfstoff Spikevax des amerikanischen Herstellers Moderna
geimpft worden. Ein Arzt-Patienten-Gespräch habe nicht stattgefunden.
Noch im selben Monat sei es zu einem vollständigen Verlust der
Körperbehaarung (Alopecia universalis) gekommen, unter dem die Frau
weiterhin leide."
Ein dementsprechendes
Phänomen, der "Ursächlichkeit zwischen einer Impfung mit dem
verabreichten Wirkstoff und dem Auftreten von Alopezie", sei
mittlerweile in der medizinischen Fachliteratur nachweislich
vorzufinden. Eine weitere Anpassung des MedBVSV lautet:
"Abweichend
von § 84 AMG unterliegen pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und
Angehörige von Gesundheitsberufen hinsichtlich der Auswirkungen der
Anwendung der in § 1 Absatz 2 genannten Produkte nicht der Haftung, wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden."
Bereits im Mai dieses Jahres klagte die seitens der FAZ
genannte Kanzlei im Namen einer betroffenen Impfgeschädigten in Bayern.
Auch diese Frau erhielt den Wirkstoff Comirnaty von BioNTech. Laut einem
Blogeintrag
würde dabei die Kanzlei "eine dreistellige Zahl von Geschädigten"
betreuen, die ausgehend von ihren Leiden über diesen Weg versuchen
würden "Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Corona-Impfschäden
geltend zu machen." Auch in diesem Fall lautet der Vorwurf:
"Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken der Impfung erfolgte nicht."
Die
Frau leidet aktuell unter "einem hyperkeratotisches Ekzem an der
rechten Hand", welches sie als Rechtshänderin im Alltag "stark
einschränken" würde. Diese Klage hat einen Streitwert von 157.000 Euro.
Über den erlebten Vorgang ihrer Impfung heißt es in dem Beitrag:
"Eine
ordnungsgemäße Impfaufklärung lässt sich daher unter 20 Minuten kaum
bewerkstelligen. Im vorliegenden Fall gab es kein Arztgespräch über die
Impfung, der Geschädigten wurde nicht einmal Zeit gelassen, sich den
Aufklärungsbogen auch nur ansatzweise anzusehen.
Sie
musste unterzeichnen und wurde dann geimpft. Die Impfung erfolgte zudem
nicht durch einen Arzt, sondern durch eine nichtärztliche medizinische
Fachkraft (Arzthelferin). Es gab daher überhaupt keine Möglichkeit, sich
über die Risiken zu informieren."
"Ansprüche aus Amtshaftung" bestehen laut FAZ-Darlegung
nur theoretisch dann, "wenn jemand eine Amtspflicht verletzt, die den
Zweck hat, Dritte vor Schäden zu schützen." Zudem muss nachweislich "ein
schuldhaftes Fehlverhalten vorliegen, welches ursächlich für den
erlittenen Gesundheitsschaden sein müsste." Grundsätzlich kein
Fehlverhalten des Impfpersonals liegt vor, "wenn der Patient aufgrund
eines generellen Risikos der Impfung einen Schaden erleidet".
Anders
wäre es, wenn nachweislich "konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden,
dass die Impfung ein erhöhtes Risiko schwerer Nebenwirkungen und
Impfschäden mit sich bringt."
Mehr zum Thema - Das BMG informiert über BioNTech-Abnahmeverpflichtungen und 80 Millionen Impfstoffdosen auf Lager
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