Neben der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde hatten die Prozessbevollmächtigten vier weitere ergänzende Schriftsätze eingereicht, zuletzt am 15. Mai. Auch auf diese Aktualisierungen, welche die neue Studienlage berücksichtigen, ging das BVerfG nicht ein.
Entgegen dem gesetzlichen Regelfall sah das Gericht von einer mündlichen Verhandlung zu den relevanten medizinischen und epidemiologischen Sachfragen ab. Damit wurde den Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit genommen, ihre Sichtweise und Bedenken dem höchsten Gericht unmittelbar vorzutragen.
Trotz Ablehnung: Argumente bleiben bestehen
Die Karlsruher Entscheidung ist unanfechtbar. Möglich wäre eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Damit könnte eine Verletzung der in der Europäischen Konvention verbürgten Menschenrechte (EMRK) gerügt werden. "Es sind vier Monate Zeit, eine solche Beschwerde einzureichen," so Hesse.
Screenshot/Quelle: H i e r w e i t e r l e s e n
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen