Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt)
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) wurde 1966 gemeinsam mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) von der Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen verabschiedet und trat 1976 in Kraft. Der Zivilpakt garantiert Schutz- und Freiheitsrechte, darunter die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Schutz vor Folter, Sklaverei sowie staatlicher Willkür, die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Rechte auf Gedanken-, Religions- und Weltanschauungs-, Meinungsäußerungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der Pakt schützt die Rechte von Minderheiten und formuliert ein allgemeines Diskriminierungsverbot.
Als Kontrollorgan überwacht der UN-Zivilpaktausschuss (Externer Link) die Einhaltung des Pakts. Alle Staaten, die den Zivilpakt ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie den Pakt umsetzen.
Zusatzprotokolle
Ergänzt wird der Zivilpakt durch zwei Zusatzprotokolle. Das erste sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Personen, die ihre bürgerlichen und politischen Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg erfolglos durchlaufen haben, können Beschwerde beim UN-Zivilpaktausschuss einlegen. Im zweiten Zusatzprotokoll haben sich die Staaten zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet.
Der Zivilpakt wurde von 173 Staaten ratifiziert, das erste Zusatzprotokoll von 116, das zweite von 89 Staaten (Stand: April 2021). Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ratifizierten den Pakt 1973. Deutschland hat das erste Zusatzprotokoll 1993 und das zweite Zusatzprotokoll 1992 ratifiziert.
Externe Links: 04.04.2024 - https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, 1966 (PDF 79 KB) (Externer Link)
- Erstes Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, 1966 (PDF 42 KB) (Externer Link)
- Zweites Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, 1989 (PDF 33 KB)
„Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ #Agenda2030 #GreatReset #NWO #WEF
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES,
IN DER ERWÄGUNG,
dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
IN DER ERKENNTNIS,
dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
IN DER ERKENNTNIS, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,
IN DER ERWÄGUNG,
dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,
IM HINBLICK DARAUF,
dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten, VEREINBAREN folgende Artikel:
Teil I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei
über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel
verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht
erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne
Selbstregierung und von Treuhand gebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den
Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf
Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Teil II
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie
allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne
Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der
Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem
Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder
Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst
wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der
Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.
Artikel 4
(1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich
verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus
diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt,
dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen
und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache,
der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.
(2) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6,7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den
übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe
ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt
anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf
weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch
Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht
unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige
Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.
Teil III
Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen.
Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.
(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat
in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines
von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die
Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach
den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
übernommen haben.
(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu
bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.
(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.
(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die Abschaffung der
Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern.
Artikel 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung
medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Artikel 8
(1)Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
(2)Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
(3)a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;
b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschließt;
c) als »Zwangs- oder Pflichtarbeit« im Sinne dieses Absatzes gilt nicht
I) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise
von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
II) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
III) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
IV)jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
Artikel 9
(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich
festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seiner Freiheit entzogen werden, es
sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung fest genommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch
auf Entschädigung.
Artikel 10
(1)Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem
Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
(2)a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b) jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
(3)Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre
Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von
Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
Artikel 11
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Artikel 12
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich
vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.
(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.
Artikel 13
Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.
Artikel 14
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen
ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im
gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren
Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a) Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund
der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum
Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder
durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er
über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die
Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die
Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen er wirken;
f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu
bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil
entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später
aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Artikel 15
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer
Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
(2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 16
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 17
(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 18
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine
Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
Artikel 19
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer
besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 20
(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung,
Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
Artikel 21
Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 22
(1) Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen sowie zum Schutz
seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der
Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass
die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Artikel 23
(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat.
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.
Artikel 24
(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
(2) Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Artikel 25
Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2
genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie
Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes
Zugang zu haben.
Artikel 26
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
Artikel 27
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher
Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Teil IV
Artikel 28
(1) Es wird ein Ausschuss für Menschenrechte (im folgenden als »Ausschuss« bezeichnet) errichtet. Er besteht aus achtzehn Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und sindin dieser Eigenschaft tätig.
Artikel 29
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die die in Artikel 28 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und von den Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese müssen Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.
(3) Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.
Artikel 30
(1) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Paktes statt.
(2) Spätestens vier Monate vor jeder Wahl zum Ausschuss – außer bei einer Wahl zur Besetzung eines gemäß Artikel 34 für frei geworden erklärten Sitzes – fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Kandidaten für den Ausschuss innerhalb von drei Monaten vorzuschlagen.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten spätestens einen Monat vor jeder Wahl.
(4) Die Wahl der Ausschussmitglieder findet in einer vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen am Sitz dieser Organisation einberufenen Versammlung der Vertragsstaaten statt. In dieser Versammlung, die beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, die die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
Artikel 31
(1) Dem Ausschuss darf nicht mehr als ein Angehöriger desselben Staates angehören.
(2) Bei den Wahlen zum Ausschuss ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme zu achten.
Artikel 32
(1) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie
wiedergewählt werden. Die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
(2) Für Wahlen nach Ablauf einer Amtszeit gelten die vorstehenden Artikel dieses Teils des Paktes.
Artikel 33
(1) Nimmt ein Ausschussmitglied nach einstimmiger Feststellung der anderen Mitglieder seine
Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit nicht mehr wahr,
so teilt der Vorsitzende des Ausschusses dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit,
der daraufhin den Sitz des betreffenden Mitglieds für frei geworden erklärt.
(2) Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt eines Ausschussmitglieds unverzüglich dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der den Sitz vom Tag des Todes oder vom
Wirksamwerden des Rücktritts an für frei geworden erklärt.
Artikel 34
(1) Wird ein Sitz nach Artikel 33 für frei geworden erklärt und läuft die Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser Erklärung ab, so teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen dies allen Vertragsstaaten mit, die innerhalb von zwei Monaten nach Maßgabe des Artikels 29 Kandidaten zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes vorschlagen können.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste der auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an und übermittelt sie den Vertragsstaaten. Sodann findet die Wahl zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils des Paktes statt.
(3) Die Amtszeit eines Ausschussmitglieds, das auf einen nach Artikel 33 für frei geworden erklärten Sitz gewählt worden ist, dauert bis zum Ende der Amtszeit des Mitglieds, dessen Sitz im Ausschuss nach Maßgabe des genannten Artikels frei geworden ist.
Artikel 35
Die Ausschussmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus Mitteln der Vereinten Nationen Bezüge, wobei die Einzelheiten von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses festgesetzt werden.
Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.
Artikel 37
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses am Sitz
der Vereinten Nationen ein.
(2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim
Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.
Artikel 38
Jedes Ausschussmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung des Ausschusses feierlich zu erklären, dass es sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.
Artikel 39
(1) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des
Vorstands ist zulässig.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a. folgende Bestimmungen enthalten muss:
a) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlussfähig;
b) der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Artikel 40
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in
diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen, und zwar
a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach jeweils auf Anforderung des Ausschusses.
(2) Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der sie dem Ausschuss zur Prüfung zuleitet. In den Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, die die Durchführung dieses Paktes behindern.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit dem Ausschuss den
Sonderorganisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teile der Berichte
zuleiten.
(4) Der Ausschuss prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte. Er übersendet den
Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuss kann diese Bemerkungen zusammen mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialrat zuleiten.
(5) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuss Stellungnahmen zu den nach Absatz 4 abgegebenen Bemerkungen übermitteln.
Artikel 41
(1) Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit
des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein
Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem
Pakt nicht nach. Mitteilungen aufgrund dieses Artikels können nur entgegengenommen und
geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die
Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine
Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung
abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren
anzuwenden:
a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses
Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch schriftliche Mitteilung darauf
hinweisen. Inner halb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat
dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung
oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist,
einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Rechts behelfe enthalten soll.
b) Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung
bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so
hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er
diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht.
c) Der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich
Gewissheit verschafft hat, dass alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen
Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der
Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.
d) Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
e) Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben (c) erfüllt sind, stellt der Ausschuss den
beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der
Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und
Grundfreiheiten herbeizuführen.
f) Der Ausschuss kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter Buchstabe (b) genannten
beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen.
g) Die unter Buchstabe (b) genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten
zu lassen, sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom
Ausschuss verhandelt wird.
h) Der Ausschuss legt innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der unter Buchstabe (b)
vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:
i) Wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (e) zustande gekommen ist, beschränkt der
Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;
ii) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (e) nicht zustande gekommen ist, beschränkt
der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen
Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsparteien sind dem Bericht beizufügen.
In jedem Falle wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen
nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften
davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer
Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist;
nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird
keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, dass der
betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Artikel 42
(1)a) Wird eine nach Artikel 41 dem Ausschuss unterbreitete Sache nicht zur Zufriedenheit der
beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung der
beteiligten Vertragsstaaten eine ad hoc-Vergleichskommission (im folgenden als
»Kommission« bezeichnet) einsetzen. Die Kommission stellt den beteiligten
Vertragsstaaten ihre guten Dienste zur Verfügung, um auf der Grundlage der Achtung
dieses Paktes eine gütliche Regelung der Sache herbeizuführen.
b) Die Kommission besteht aus fünf mit Einverständnis der beteiligten Vertragsstaaten ernannten
Personen. Können sich die beteiligten Vertragsstaaten nicht innerhalb von drei Monaten
über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt
der Ausschuss aus seiner Mitte die Kommissionsmitglieder, über die keine Einigung erzielt
worden ist, in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht
Staatsangehörige der beteiligten Vertragsstaaten, eines Nichtvertragsstaates oder eines Vertragsstaates sein, der eine Erklärung gemäß Artikel 41 nicht abgegeben hat.
(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim
Büro der Vereinten Nationen in Genf statt. Sie können jedoch auch an jedem anderen geeigneten
Ort stattfinden, den die Kommission im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen und den beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.
(5) Das in Artikel 36 vorgesehene Sekretariat steht auch den aufgrund dieses Artikels eingesetzten Kommissionen zur Verfügung.
(6) Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm zusammengestellten Angaben sind der
Kommission zugänglich zu machen, und die Kommission kann die beteiligten Vertragsstaaten um weitere erhebliche Angaben ersuchen.
(7) Die Kommission legt, sobald sie die Sache vollständig geprüft hat, keinesfalls jedoch später
als zwölf Monate, nachdem sie damit befasst worden ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses
einen Bericht zur Übermittlung an die beteiligten Vertragsstaaten vor:
a) Wenn die Kommission die Prüfung der Sache nicht innerhalb von zwölf Monaten abschließen
kann, beschränkt sie ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Standes ihrer Prüfung;
b) wenn die Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten
Menschenrechte gütlich geregelt worden ist, beschränkt die Kommission ihren Bericht auf eine
kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;
c) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (b) nicht erzielt worden ist, nimmt die
Kommission in ihren Bericht ihre Feststellungen zu allen für den Streit zwischen den
beteiligten Vertragsstaaten erheblichen Sachfragen sowie ihre Ansichten über Möglichkeiten
einer gütlichen Regelung auf. Der Bericht enthält auch die schriftlichen Stellungnahmen der
beteiligten Vertragsstaaten und ein Protokoll über ihre mündlichen Stellungnahmen;
d) wenn der Bericht der Kommission gemäß Buchstabe (c) vorgelegt wird, teilen die beteiligten
Vertragsstaaten dem Vorsitzenden des Ausschusses innerhalb von drei Monaten nach Erhalt
des Berichts mit, ob sie mit dem Inhalt des Kommissionsberichts einverstanden sind.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in Artikel 41 vorgesehenen Aufgaben des
Ausschusses unberührt.
(9) Die beteiligten Vertragsstaaten tragen gleichermaßen alle Ausgaben der
Kommissionsmitglieder auf der Grundlage von Voranschlägen, die der Generalsekretär der
Vereinten Nationen erstellt.
(10) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt, erforderlichenfalls für die Ausgaben
der Kommissionsmitglieder aufzukommen, bevor die beteiligten Vertragsstaaten sie nach Absatz
9 erstattet haben.
Artikel 43
Die Mitglieder des Ausschusses und der ad hoc-Vergleichskommission, die nach Artikel 42
bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen,
die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen
vorgesehen sind.
Artikel 44
Die Bestimmungen über die Durchführung dieses Paktes sind unbeschadet der Verfahren
anzuwenden, die auf dem Gebiet der Menschenrechte durch oder aufgrund der Satzungen und
Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen vorgeschrieben sind, und
hindern die Vertragsstaaten nicht, in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen in Kraft
befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen Übereinkünften andere Verfahren zur
Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.
Artikel 45
Der Ausschuss legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf dem Wege über den
Wirtschafts- und Sozialrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor.
Teil V
Artikel 46
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie die Bestimmungen der Charta der
Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die
jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der
Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Artikel 47
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende
Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel
beeinträchtigt.
Teil VI
Artikel 48
(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer
ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs
und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt,
Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt
unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
Artikel 49
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines
Bundesstaates.
Artikel 51
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle
Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten.
Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der
Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede
Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in
ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen
haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 52
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der
Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 48;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 49 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51.
Artikel 53
(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
5.1
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechtevom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1992 II 1246)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im folgenden als »Pakt« bezeichnet) und zur Durchführung seiner Bestimmungen angebracht wäre, den nach Teil IV des Paktes errichteten Ausschuss für Menschenrechte (im folgenden als »Ausschuss« bezeichnet) zu ermächtigen, nach Maßgabe dieses Protokolls Mitteilungen von Einzelpersonen, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts zu sein, entgegenzunehmen und zu prüfen – haben folgendes
vereinbart:
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Herrschaftsgewalt unterstehender Einzelpersonen an, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Artikel 2
Vorbehaltlich des Artikels 1 können Einzelpersonen, die behaupten, in einem ihrer im Pakt
niedergelegten Rechte verletzt zu sein, und die alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen
Rechtsbehelfe erschöpft haben, dem Ausschuss eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einreichen.
Artikel 3
Der Ausschuss erklärt jede nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen des Paktes hält.
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses Protokolls zur Kenntnis, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt zu haben.
(2) Der betroffene Staat hat dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
Artikel 5
(1) Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter
Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson und dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen An gaben.
(2) Der Ausschuss prüft die Mitteilung einer Einzelperson nur, wenn er sich vergewissert hat,
a) dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder
Streitregelungsverfahren geprüft wird; b) dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.
(3) Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.
(4) Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.
Artikel 6
Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 45 des Paktes eine Übersicht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Protokolls auf.
Artikel 7
Bis zur Verwirklichung der Ziele der Entschließung 1514 (XV) der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 14.Dezember 1960 betreffend die Erklärung über die Gewährung der
Unabhängigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker wird das diesen Völkern durch die Charta der Vereinten Nationen und andere internationale Übereinkommen und Vereinbarungen im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen gewährte Petitionsrecht durch dieses Protokoll in keiner Weise eingeschränkt.
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann,
die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum
Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll
unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
Artikel 9
(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Paktes tritt dieses Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses
Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann eine Änderung vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten dieses Protokolls mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach
Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen
haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach
Artikel 2, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen sind.
Artikel 13
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 8 Absatz5 dieses Protokolls unterrichtet der
Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 48 Absatz1 des Paktes bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 8;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 9 und vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 11;
c) von Kündigungen nach Artikel 12.
Artikel 14
(1) Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes
bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 30.Dezember 1993
(BGBl. 1994 II 311)
I.
Nach Artikel 2 Abs.2 des Gesetzes vom 21.Dezember 1992 zu dem Fakultativprotokoll vom
19.Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl.1992
II 1246) wird bekannt gemacht, dass das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel9 Abs.2 für
Deutschland am 25.November 1993 in Kraft getreten ist; die Beitrittsurkunde ist am 25.August
1993 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Deutschland den folgenden Vorbehalt angebracht:
»Die Bundesrepublik Deutschland bringt einen Vorbehalt im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe a dahingehend an, dass die Zuständigkeit des Ausschusses nicht für Mitteilungen gilt,
a) die bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurden,
b) mit denen eine Rechtsverletzung gerügt wird, die in Ereignissen vor dem Inkrafttreten des
Fakultativprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland ihren Ursprung hat, oder
c) mit denen eine Verletzung des Artikels26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte gerügt wird, wenn und soweit sich die gerügte Verletzung auf andere als im
vorgenannten Pakt garantierte Rechte bezieht.«
[...]
5.2 Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15.Dezember 1989
(BGBl. 1992 II 390)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls – im Vertrauen darauf, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beiträgt,
unter Hinweis auf Artikel 3 der am 10.Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte und auf Artikel 6 des am 16.Dezember 1966 angenommenen Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte, in Anbetracht dessen, dass Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auf die Abschaffung der Todesstrafe in einer Weise Bezug nimmt, die eindeutig zu verstehen gibt, dass die Abschaffung wünschenswert ist, überzeugt, dass alle Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe im Hinblick auf die Wahrung des Rechtes auf Leben einen Fortschritt bedeuten, in dem Wunsch, hiermit eine internationale Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe einzugehen – haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Niemand, der der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
(2) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem
Hoheitsbereich abzuschaffen.
Artikel 2
(1) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, ausgenommen ein im Zeitpunkt der
Ratifikation oder des Beitritts angebrachter Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in
Kriegszeiten aufgrund einer Verurteilung wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht.
(2) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts die in Kriegszeiten
anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, wird dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen Beginn und Ende eines für sein Hoheitsgebiet geltenden Kriegszustands notifizieren.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls nehmen in die Berichte, die sie nach Artikel 40 des Paktes
dem Ausschuss für Menschenrechte vorlegen, Angaben über die von ihnen zur Verwirklichung dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen auf.
Artikel 4
Für die Vertragsstaaten des Paktes, die eine Erklärung nach Artikel 41 abgegeben haben,
erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und
Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat
komme seinen Verpflichtungen nicht nach, auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende
Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung
abgegeben hat.
Artikel 5
Für die Vertragsstaaten des am 19.Dezember 1966 angenommenen (Ersten) Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte erstreckt sich die
Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von
Mitteilungen ihrer Hoheitsgewalt unterstehender Personen auf dieses Protokoll, sofern nicht der
betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige
Erklärung abgegeben hat.
Artikel 6
(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als Zusatzbestimmungen zu dem Pakt
angewendet.
(2) Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorbehalts nach Artikel 2 dieses Protokolls darf das in
Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls gewährleistete Recht nicht nach Artikel 4 des Paktes außer
Kraft gesetzt werden.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann,
die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll steht jedem Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum
Beitritt offen.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll
unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses
Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 9
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile
eines Bundesstaats.
Artikel 10
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 48 Absatz 1 des Paktes
bezeichneten Staaten
a) von Vorbehalten, Mitteilungen und Notifikationen nach Artikel 2 dieses Protokolls;
b) von Erklärungen nach Artikel 4 oder 5 dieses Protokolls;
c) von Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 7 dieses Protokolls;
d) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 8.
Artikel 11
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und
spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf
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