Sonntag, 28. April 2024

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION - 2012/C 326/02 : Amtsblatt der Europäischen Union C 326/391 - Allgemeine Bestimmungen - Erklärung über Bioethik und Menschenrechte

§ 133 Verwahrungsbruch

https://www.buzer.de/133_StGB.htm

Quelle https://eur-lex.europa.eu - PRÄAMBEL

 

TITEL I

WÜRDE DES MENSCHEN

TITEL II

FREIHEITEN

TITEL III

GLEICHHEIT

TITEL IV

SOLIDARITÄT

TITEL V

BÜRGERRECHTE

TITEL VI

JUSTIZIELLE RECHTE

TITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.

In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.

TITEL I

WÜRDE DES MENSCHEN

Artikel 1

Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Artikel 2

Recht auf Leben

(1)   Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2)   Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 3

Recht auf Unversehrtheit

(1)   Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2)   Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

a)

die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,

b)

das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,

c)

das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

d)

das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Artikel 4

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 5

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1)   Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)   Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3)   Menschenhandel ist verboten.

TITEL II

FREIHEITEN

Artikel 6

Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Artikel 7

Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Artikel 9

Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

Artikel 10

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2)   Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Artikel 12

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2)   Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 13

Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Artikel 14

Recht auf Bildung

(1)   Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

(2)   Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(3)   Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

Artikel 15

Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1)   Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2)   Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3)   Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

Artikel 16

Unternehmerische Freiheit

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Artikel 17

Eigentumsrecht

(1)   Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2)   Geistiges Eigentum wird geschützt.

Artikel 18

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.

Artikel 19

Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1)   Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2)   Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

TITEL III

GLEICHHEIT

Artikel 20

Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 21

Nichtdiskriminierung

(1)   Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 22

Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Artikel 23

Gleichheit von Frauen und Männern

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Artikel 24

Rechte des Kindes

(1)   Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2)   Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3)   Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Artikel 25

Rechte älterer Menschen

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Artikel 26

Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

TITEL IV

SOLIDARITÄT

Artikel 27

Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.

Artikel 28

Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

Artikel 29

Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

Artikel 30

Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

Artikel 31

Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1)   Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2)   Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Artikel 32

Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

Artikel 33

Familien- und Berufsleben

(1)   Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.

(2)   Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Artikel 34

Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

(1)   Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(2)   Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(3)   Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Artikel 35

Gesundheitsschutz

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

Artikel 36

Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

Artikel 37

Umweltschutz

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

Artikel 38

Verbraucherschutz

Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

TITEL V

BÜRGERRECHTE

Artikel 39

Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1)   Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

Artikel 40

Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 41

Recht auf eine gute Verwaltung

(1)   Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

a)

das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b)

das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c)

die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3)   Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 42

Recht auf Zugang zu Dokumenten

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.

Artikel 43

Der Europäische Bürgerbeauftragte

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

Artikel 44

Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

Artikel 45

Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1)   Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)   Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

Artikel 46

Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

TITEL VI

JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel 48

Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1)   Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2)   Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Artikel 49

Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

(1)   Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

(2)   Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.

(3)   Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 50

Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

TITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA

Artikel 51

Anwendungsbereich

(1)   Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

(2)   Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

Artikel 52

Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1)   Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2)   Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3)   Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4)   Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

(5)   Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6)   Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7)   Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 53

Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Artikel 54

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.
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Allgemeine Bestimmungen - Erklärung über Bioethik und Menschenrechte
https://www.unesco.org/en/legal-affairs/universal-declaration-bioethics-and-human-rights

Artikel 1

Umfang

(1) Diese Erklärung befasst sich mit ethischen Fragen im Zusammenhang mit Medizin, Biowissenschaften und damit zusammenhängenden Technologien, wie sie auf den Menschen angewandt werden, unter Berücksichtigung ihrer sozialen, rechtlichen und ökologischen Dimensionen.

(2) Diese Erklärung ist an die Staaten gerichtet. Soweit angemessen und relevant, bietet es auch Leitlinien für Entscheidungen oder Praktiken von Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften, Institutionen und Unternehmen, öffentlich und privat.

Artikel 2

Ziele

Die Ziele dieser Erklärung sind:
a) einen universellen Rahmen von Grundsätzen und Verfahren zu schaffen, an dem sich die Staaten bei der Formulierung ihrer Rechtsvorschriften, Politiken oder sonstigen Instrumente auf dem Gebiet der Bioethik orientieren können;
(b) das Handeln von Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften, Institutionen und Körperschaften, öffentlich und privat, zu leiten;
c) die Achtung der Menschenwürde und den Schutz der Menschenrechte zu fördern, indem die Achtung des menschlichen Lebens und der Grundfreiheiten im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen sichergestellt wird;
d) die Bedeutung der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und die Vorteile wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen anzuerkennen und gleichzeitig zu betonen, dass diese Forschung und Entwicklungen im Rahmen der in dieser Erklärung niedergelegten ethischen Grundsätze erfolgen und die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten achten müssen;
e) Förderung eines multidisziplinären und pluralistischen Dialogs über bioethische Fragen zwischen allen Interessenträgern und innerhalb der Gesellschaft insgesamt;
f) den gleichberechtigten Zugang zu medizinischen, wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen sowie den größtmöglichen Fluss und den raschen Austausch von Wissen über diese Entwicklungen und die Aufteilung der Vorteile zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer;
g) die Interessen der gegenwärtigen und künftigen Generationen zu schützen und zu fördern;
h) die Bedeutung der biologischen Vielfalt und ihrer Erhaltung als gemeinsames Anliegen der Menschheit zu unterstreichen.

Grundsätze

Im Rahmen dieser Erklärung sind bei Entscheidungen oder Praktiken, die von den Adressaten getroffen oder durchgeführt werden, die folgenden Grundsätze zu beachten:

Artikel 3

Menschenwürde und Menschenrechte

1. Die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sind uneingeschränkt zu achten.

2. Die Interessen und das Wohlergehen des Einzelnen sollten Vorrang vor dem alleinigen Interesse der Wissenschaft oder der Gesellschaft haben.

Artikel 4

Nutzen und Schaden

Durch die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der medizinischen Praxis und der damit verbundenen Technologien sollten direkte und indirekte Vorteile für Patienten, Forschungsteilnehmer und andere betroffene Personen maximiert und mögliche Schäden für diese Personen minimiert werden.

Artikel 5

Autonomie und Eigenverantwortung

Die Entscheidungsautonomie der Personen unter Übernahme der Verantwortung für diese Entscheidungen und unter Achtung der Autonomie anderer ist zu respektieren. Für Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Autonomie auszuüben, sind besondere Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte und Interessen zu treffen.

Artikel 6

Einwilligen

(1) Jeder präventive, diagnostische und therapeutische medizinische Eingriff darf nur mit der vorherigen, freien und informierten Zustimmung der betroffenen Person auf der Grundlage angemessener Informationen durchgeführt werden. Die Einwilligung sollte gegebenenfalls ausdrücklich erfolgen und kann von der betroffenen Person jederzeit und ohne Angabe von Gründen ohne Nachteile oder Nachteile widerrufen werden.

(2) Wissenschaftliche Forschung sollte nur mit der vorherigen, freien, ausdrücklichen und informierten Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die Informationen sollten angemessen sein, in verständlicher Form bereitgestellt werden und Modalitäten für den Widerruf der Einwilligung enthalten. Die Einwilligung kann von der betroffenen Person jederzeit und ohne Angabe von Gründen ohne Nachteile oder Nachteile widerrufen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollten nur im Einklang mit den von den Staaten angenommenen ethischen und rechtlichen Standards im Einklang mit den in dieser Erklärung, insbesondere in Artikel 27, niedergelegten Grundsätzen und Bestimmungen und den internationalen Menschenrechtsnormen gemacht werden.

(3) In geeigneten Fällen von Forschungen, die an einer Gruppe von Personen oder einer Gemeinschaft durchgeführt werden, kann eine zusätzliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Gruppe oder Gemeinschaft eingeholt werden. In keinem Fall sollte eine kollektive Gemeinschaftsvereinbarung oder die Zustimmung eines Gemeindeleiters oder einer anderen Behörde die informierte Zustimmung einer Person ersetzen.

Artikel 7

Personen ohne Einwilligungsfähigkeit

Nach innerstaatlichem Recht sollen Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, besonderer Schutz gewährt werden:
a) Die Genehmigung für Forschung und ärztliche Tätigkeit sollte im Einklang mit dem Wohl der betroffenen Person und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erteilt werden. Die betroffene Person sollte jedoch so weit wie möglich in den Entscheidungsprozess der Einwilligung sowie des Widerrufs der Einwilligung einbezogen werden.
b) Die Forschung sollte nur zu seinem unmittelbaren gesundheitlichen Nutzen durchgeführt werden, vorbehaltlich der Genehmigung und der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzbedingungen, und wenn es keine Forschungsalternative gibt, die mit den einwilligungsfähigen Forschungsteilnehmern vergleichbar wirksam ist. Forschung, die keinen potenziellen unmittelbaren gesundheitlichen Nutzen hat, sollte nur ausnahmsweise mit äußerster Zurückhaltung durchgeführt werden, wobei die Person nur einem minimalen Risiko und einer minimalen Belastung ausgesetzt ist und, wenn davon ausgegangen wird, dass die Forschung zum gesundheitlichen Nutzen anderer Personen derselben Kategorie beiträgt, unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und mit dem Schutz der Menschenrechte des Einzelnen vereinbar ist. Die Weigerung solcher Personen, an Forschungsarbeiten teilzunehmen, sollte respektiert werden.

Artikel 8

Respekt vor menschlicher Verletzlichkeit und persönlicher Integrität

Bei der Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der medizinischen Praxis und der damit verbundenen Technologien sollte die menschliche Verletzlichkeit berücksichtigt werden. Personen und Gruppen mit besonderer Schutzbedürftigkeit sollten geschützt und die persönliche Integrität dieser Personen respektiert werden.

Artikel 9

Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Privatsphäre der betroffenen Personen und die Vertraulichkeit ihrer personenbezogenen Daten sollten gewahrt werden. Diese Informationen sollten so weit wie möglich nicht für andere Zwecke verwendet oder weitergegeben werden als die, für die sie erhoben wurden oder denen sie im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, zugestimmt haben.

Artikel 10

Gleichheit, Gerechtigkeit und Gleichheit

Die grundlegende Gleichheit aller Menschen an Würde und Rechten ist zu achten, damit sie gerecht und gleich behandelt werden.

Artikel 11

Nichtdiskriminierung und Nichtstigmatisierung

Kein Individuum oder keine Gruppe sollte aus irgendeinem Grund diskriminiert oder stigmatisiert werden, was eine Verletzung der Menschenwürde, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten darstellt.

Artikel 12

Achtung der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus

Die Bedeutung der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus sollte gebührend berücksichtigt werden. Solche Erwägungen dürfen jedoch nicht geltend gemacht werden, um die Menschenwürde, die Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die in dieser Erklärung niedergelegten Grundsätze zu verletzen oder ihren Anwendungsbereich einzuschränken.

Artikel 13

Solidarität und Zusammenarbeit

Die Solidarität unter den Menschen und die internationale Zusammenarbeit zu diesem Zweck sollen gefördert werden.

Artikel 14

Soziale Verantwortung und Gesundheit

1. Die Förderung der Gesundheit und der sozialen Entwicklung ihrer Bevölkerung ist ein zentrales Ziel der Regierungen, das alle Bereiche der Gesellschaft teilen.

2. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Genuss des erreichbaren Höchstmaßes an Gesundheit zu den Grundrechten jedes Menschen ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage gehört, soll der Fortschritt in Wissenschaft und Technik vorangetrieben werden:
a) Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und unentbehrlichen Arzneimitteln, insbesondere für die Gesundheit von Frauen und Kindern, da Gesundheit für das Leben selbst unerlässlich ist und als soziales und menschliches Gut betrachtet werden muss;
b) Zugang zu angemessener Nahrung und Wasser;
c) Verbesserung der Lebensbedingungen und der Umwelt;
d) Beseitigung der Ausgrenzung und des Ausschlusses von Personen aus irgendeinem Grund;
e) Verringerung von Armut und Analphabetismus.

Artikel 15

Aufteilung der Vorteile

1. Die Vorteile, die sich aus jeder wissenschaftlichen Forschung und ihrer Anwendung ergeben, sollten mit der Gesellschaft als Ganzes und innerhalb der internationalen Gemeinschaft, insbesondere mit den Entwicklungsländern, geteilt werden. Bei der Verwirklichung dieses Grundsatzes können die Vorteile eine der folgenden Formen annehmen:
a) besondere und nachhaltige Unterstützung und Anerkennung der Personen und Gruppen, die an der Forschung teilgenommen haben;
(b) Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung;
(c) Bereitstellung neuer diagnostischer und therapeutischer Modalitäten oder Produkte aus der Forschung;
d) Unterstützung der Gesundheitsdienste;
e) Zugang zu wissenschaftlichen und technologischen Erkenntnissen;
f) Einrichtungen zum Aufbau von Kapazitäten für Forschungszwecke;
g) andere Formen von Vorteilen, die mit den in dieser Erklärung dargelegten Grundsätzen vereinbar sind.

2. Die Leistungen sollten keine unzulässigen Anreize zur Teilnahme an der Forschung darstellen.

Artikel 16

Schutz künftiger Generationen

Die Auswirkungen der Biowissenschaften auf künftige Generationen, einschließlich ihrer genetischen Konstitution, sollten gebührend berücksichtigt werden.

Artikel 17

Schutz der Umwelt, der Biosphäre und der biologischen Vielfalt

Der Verflechtung zwischen dem Menschen und anderen Lebensformen, der Bedeutung eines angemessenen Zugangs und einer angemessenen Nutzung der biologischen und genetischen Ressourcen, der Achtung des traditionellen Wissens und der Rolle des Menschen beim Schutz der Umwelt, der Biosphäre und der biologischen Vielfalt ist gebührend Rechnung zu tragen.

Anwendung der Grundsätze

Artikel 18

Entscheidungsfindung und Umgang mit bioethischen Fragen

1. Professionalität, Ehrlichkeit, Integrität und Transparenz bei der Entscheidungsfindung sollten gefördert werden, insbesondere die Erklärung aller Interessenkonflikte und ein angemessener Wissensaustausch. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden bei der Behandlung und regelmäßigen Überprüfung bioethischer Fragen zu nutzen.

2. Die betroffenen Personen und Fachleute sowie die Gesellschaft als Ganzes sollten regelmäßig in einen Dialog treten.

3. Es sollten Möglichkeiten für eine sachkundige pluralistische öffentliche Debatte gefördert werden, bei der alle relevanten Meinungen zum Ausdruck gebracht werden.

Artikel 19

Ethikkommissionen

Unabhängige, multidisziplinäre und pluralistische Ethikkommissionen sollten auf der geeigneten Ebene eingerichtet, gefördert und unterstützt werden, um
a) Bewertung der einschlägigen ethischen, rechtlichen, wissenschaftlichen und sozialen Fragen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten, an denen Menschen beteiligt sind;
(b) Beratung zu ethischen Problemen im klinischen Umfeld;
c) Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen, Formulierung von Empfehlungen und Mitwirkung an der Ausarbeitung von Leitlinien zu Fragen, die in den Geltungsbereich dieser Erklärung fallen;
(d) Debatte, Bildung und öffentliches Bewusstsein für und Engagement in der Bioethik zu fördern.

Artikel 20

Risikobewertung und -management

Eine angemessene Bewertung und ein angemessenes Risikomanagement im Zusammenhang mit Medizin, Biowissenschaften und damit verbundenen Technologien sollten gefördert werden.

Artikel 21

Transnationale Praktiken

(1) Staaten, öffentliche und private Einrichtungen sowie Fachleute, die mit transnationalen Tätigkeiten in Verbindung stehen, sollten sich bemühen sicherzustellen, dass alle in den Geltungsbereich dieser Erklärung fallenden Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in verschiedenen Staaten durchgeführt, finanziert oder anderweitig ausgeübt werden, mit den in dieser Erklärung dargelegten Grundsätzen vereinbar sind.

(2) Werden Forschungsarbeiten in einem oder mehreren Staaten (dem Aufnahmestaat bzw. den Aufnahmestaaten) durchgeführt oder anderweitig betrieben und von einer Quelle in einem anderen Staat finanziert, so sollten diese Forschungsarbeiten in dem Aufnahmestaat bzw. den Aufnahmestaaten und dem Staat, in dem der Geldgeber ansässig ist, einer angemessenen ethischen Überprüfung unterzogen werden. Diese Überprüfung sollte auf ethischen und rechtlichen Standards beruhen, die mit den in dieser Erklärung dargelegten Grundsätzen vereinbar sind.

3. Die transnationale Gesundheitsforschung sollte auf die Bedürfnisse der Gastländer eingehen, und die Bedeutung der Forschung, die zur Linderung dringender globaler Gesundheitsprobleme beiträgt, sollte anerkannt werden.

4. Bei der Aushandlung eines Forschungsabkommens sollten die Bedingungen für die Zusammenarbeit und die Vereinbarung über den Nutzen der Forschung unter gleichberechtigter Beteiligung der Verhandlungsparteien festgelegt werden.

(5) Die Staaten sollen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Bioterrorismus und den unerlaubten Handel mit Organen, Geweben, Proben, genetischen Ressourcen und genetischem Material zu bekämpfen.

Werbung für die Erklärung

Artikel 22

Rolle der Staaten

(1) Die Staaten sollen alle geeigneten Maßnahmen legislativer, administrativer oder sonstiger Art treffen, um die in dieser Erklärung niedergelegten Grundsätze im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen umzusetzen. Diese Maßnahmen sollten durch Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Information der Öffentlichkeit unterstützt werden.

(2) Die Staaten sollen die Einsetzung unabhängiger, multidisziplinärer und pluralistischer Ethikkommissionen gemäß Artikel 19 fördern.

Artikel 23

Bioethik-Ausbildung, -Ausbildung und -Information

(1) Um die in dieser Erklärung dargelegten Grundsätze zu fördern und ein besseres Verständnis der ethischen Auswirkungen wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen, insbesondere für junge Menschen, zu erreichen, sollen die Staaten sich bemühen, die bioethische Aus- und Weiterbildung auf allen Ebenen zu fördern sowie Informations- und Wissensverbreitungsprogramme über Bioethik zu fördern.

2. Die Staaten sollen die Beteiligung internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen sowie internationaler, regionaler und nationaler nichtstaatlicher Organisationen an diesen Bemühungen fördern.

Artikel 24

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Staaten sollen die internationale Verbreitung wissenschaftlicher Informationen fördern und den freien Fluss und die gemeinsame Nutzung wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse fördern.

(2) Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit sollen die Staaten die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern und bilaterale und multilaterale Übereinkünfte schließen, die es den Entwicklungsländern ermöglichen, ihre Kapazitäten zur Beteiligung an der Erzeugung und dem Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse, des damit verbundenen Know-hows und der daraus resultierenden Vorteile auszubauen.

(3) Die Staaten sollen die Solidarität zwischen und zwischen den Staaten sowie zwischen Einzelpersonen, Familien, Gruppen und Gemeinschaften achten und fördern, unter besonderer Berücksichtigung derjenigen, die durch Krankheit oder Behinderung oder andere persönliche, gesellschaftliche oder umweltbedingte Bedingungen gefährdet sind, und derjenigen, die über die geringsten Ressourcen verfügen.

Artikel 25

Folgemaßnahmen der UNESCO

(1) Die UNESCO fördert und verbreitet die in dieser Erklärung niedergelegten Grundsätze. Dabei sollte die UNESCO die Hilfe und Unterstützung des Zwischenstaatlichen Bioethik-Komitees (IGBC) und des Internationalen Bioethik-Komitees (IBC) in Anspruch nehmen.

(2) Die UNESCO bekräftigt ihr Engagement für die Bioethik und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen IGBC und IBC.

Schlussbestimmungen

Artikel 26

Wechselbeziehung und Komplementarität der Grundsätze

Diese Erklärung ist als Ganzes zu verstehen, und die Grundsätze sind als komplementär und miteinander verbunden zu verstehen. Jeder Grundsatz ist im Zusammenhang mit den anderen Grundsätzen zu betrachten, soweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und relevant ist.

Artikel 27

Einschränkungen bei der Anwendung der Grundsätze

Wenn die Anwendung der Grundsätze dieser Erklärung eingeschränkt werden soll, sollte dies durch Gesetze, einschließlich Rechtsvorschriften im Interesse der öffentlichen Sicherheit, zur Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geschehen. Ein solches Gesetz muss mit den internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar sein.

Artikel 28

Leugnung von Handlungen, die gegen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde verstoßen

Diese Erklärung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person einen Anspruch auf eine Tätigkeit oder eine Handlung impliziert, die gegen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde verstößt.

_

Die Generalkonferenz,

im Bewusstsein der einzigartigen Fähigkeit des Menschen, über seine eigene Existenz und seine Umwelt nachzudenken, Ungerechtigkeit wahrzunehmen, Gefahren zu vermeiden, Verantwortung zu übernehmen, die Zusammenarbeit zu suchen und den moralischen Sinn zu zeigen, der den ethischen Grundsätzen Ausdruck verleiht,

in Anbetracht der raschen Entwicklungen in Wissenschaft und Technik, die sich zunehmend auf unser Verständnis des Lebens und des Lebens selbst auswirken und zu einer starken Forderung nach einer globalen Antwort auf die ethischen Implikationen solcher Entwicklungen führen,

in der Erkenntnis, dass ethische Fragen, die sich aus den raschen Fortschritten in der Wissenschaft und ihren technologischen Anwendungen ergeben, unter gebührender Achtung der Würde der menschlichen Person und der allgemeinen Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten geprüft werden sollten,

in der Entschließung, dass es für die internationale Gemeinschaft notwendig und zeitgemäß ist, universelle Prinzipien zu formulieren, die eine Grundlage für die Antwort der Menschheit auf die ständig zunehmenden Dilemmata und Kontroversen bilden, die Wissenschaft und Technologie für die Menschheit und für die Umwelt darstellen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die von der Generalkonferenz der UNESCO am 11. November 1997 verabschiedete Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte und die von der Generalkonferenz der UNESCO am 16. Oktober 2003 verabschiedete Internationale Erklärung über humangenetische Daten,

Kenntnis nehmend von dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1993 verabschiedeten Standardregeln für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen, die UNESCO-Empfehlung vom 20. November 1974 über die Rechtsstellung wissenschaftlicher Forscher, die UNESCO-Erklärung über Rasse und Rassenvorurteile vom 27. November 1978, die UNESCO-Erklärung über die Verantwortung der heutigen Generationen gegenüber künftigen Generationen vom 12. November 1997, die Allgemeine Erklärung der UNESCO über die kulturelle Vielfalt vom 2. November 2001, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern vom 27. Juni 1989, der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, der am 3. November 2001 von der FAO-Konferenz angenommen wurde und am 29. Juni 2004 in Kraft trat, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Anhang des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das am 1. Januar 1995 in Kraft trat; die Erklärung von Doha vom 14. November 2001 über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit und andere einschlägige internationale Instrumente, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO), angenommen wurden,

sowie Kenntnis nehmend von internationalen und regionalen Instrumenten auf dem Gebiet der Bioethik, namentlich des Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und der Menschenwürde bei der Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin, das 1997 angenommen wurde und 1999 in Kraft getreten ist, zusammen mit ihren Zusatzprotokollen sowie den nationalen Gesetzen und Vorschriften auf dem Gebiet der Bioethik und den internationalen und regionalen Verhaltenskodizes und Leitlinien und anderen Texten auf dem Gebiet der Bioethik, wie der Erklärung von Helsinki des Weltärztebundes über ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen, die 1964 angenommen und 1975 geändert wurde, 1983, 1989, 1996 und 2000 sowie die 1982 angenommenen und 1993 und 2002 geänderten Internationalen Ethischen Leitlinien für biomedizinische Forschung am Menschen des Rates der Internationalen Organisationen der Medizinischen Wissenschaften,

in der Erkenntnis, dass diese Erklärung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen und internationalen Recht im Einklang mit den Menschenrechtsnormen zu verstehen ist,

unter Hinweis auf die am 16. November 1945 verabschiedete Verfassung der UNESCO,

Angesichts die Rolle der UNESCO bei der Festlegung universeller Prinzipien, die auf gemeinsamen ethischen Werten beruhen, um die wissenschaftliche und technologische Entwicklung und den sozialen Wandel zu leiten, um neue Herausforderungen in Wissenschaft und Technologie unter Berücksichtigung der Verantwortung der heutigen Generationen gegenüber künftigen Generationen zu ermitteln, und dass Fragen der Bioethik, die notwendigerweise eine internationale Dimension haben, als Ganzes behandelt werden sollten, gestützt auf die Grundsätze, die bereits in der Allgemeinen Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte und in der Internationalen Erklärung über humangenetische Daten niedergelegt wurden, und unter Berücksichtigung nicht nur des aktuellen wissenschaftlichen Kontexts, sondern auch künftiger Entwicklungen,

in dem Bewusstsein, dass der Mensch ein integraler Bestandteil der Biosphäre ist und eine wichtige Rolle beim Schutz des anderen und anderer Lebensformen, insbesondere der Tiere, spielt,

in der Erkenntnis, dass wissenschaftliche und technologische Entwicklungen auf der Grundlage der Freiheit von Wissenschaft und Forschung für die Menschheit von großem Nutzen waren und sein können, unter anderem bei der Erhöhung der Lebenserwartung und der Verbesserung der Lebensqualität, und betonend, dass solche Entwicklungen stets darauf abzielen sollten, das Wohlergehen der Einzelnen, Familien, Gruppen oder Gemeinschaften und der Menschheit als Ganzes in Anerkennung der Würde der menschlichen Person und der allgemeinen Achtung der Menschen zu fördern, und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

in der Erkenntnis, dass Gesundheit nicht nur von wissenschaftlichen und technologischen Forschungsentwicklungen, sondern auch von psychosozialen und kulturellen Faktoren abhängt,

sowie in der Erkenntnis, dass Entscheidungen über ethische Fragen in der Medizin, den Biowissenschaften und den damit zusammenhängenden Technologien Auswirkungen auf Einzelpersonen, Familien, Gruppen oder Gemeinschaften und die Menschheit als Ganzes haben können,

eingedenk dessen, dass die kulturelle Vielfalt als Quelle des Austauschs, der Innovation und der Kreativität für die Menschheit notwendig und in diesem Sinne das gemeinsame Erbe der Menschheit ist, jedoch betonend, dass sie nicht auf Kosten der Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend gemacht werden darf,

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Identität eines Menschen biologische, psychologische, soziale, kulturelle und spirituelle Dimensionen umfasst,

in der Erkenntnis, dass unethisches wissenschaftliches und technologisches Verhalten besondere Auswirkungen auf indigene und ortsansässige Gemeinschaften hatte,

in der Überzeugung, dass moralische Sensibilität und ethische Reflexion integraler Bestandteil des Prozesses der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen sein sollten und dass die Bioethik bei den Entscheidungen, die in Bezug auf die sich aus diesen Entwicklungen ergebenden Fragen zu treffen sind, eine vorherrschende Rolle spielen sollte,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, neue Konzepte für die soziale Verantwortung zu entwickeln, um sicherzustellen, dass der Fortschritt in Wissenschaft und Technik zu Gerechtigkeit, Gleichheit und zum Interesse der Menschheit beiträgt,

in der Erkenntnis, dass ein wichtiger Weg zur Bewertung der sozialen Realitäten und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung darin besteht, der Stellung der Frau Aufmerksamkeit zu schenken,

betonend, dass die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bioethik verstärkt werden muss, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, der indigenen Gemeinschaften und der gefährdeten Bevölkerungsgruppen,

in der Erwägung, dass alle Menschen unterschiedslos in den Genuss der gleichen hohen ethischen Standards in der Medizin und der biowissenschaftlichen Forschung kommen sollten,

Verkündet die folgenden Grundsätze und nimmt die vorliegende Erklärung an.

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