Mittwoch, 29. März 2023

Buzer - tagaktuell konsolidiert - Gesetze und Verordnungen im Internet : Alles was du über die Gewaltenteilung - Gewaltentrennung in Deutschland und Europa wissen solltest

Buzer.de : BmdJ - Gesetze / Verordnungen 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Bundespräsidenten

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Denunziationsgesetz (HinSchG) Sonderartikel, hier weiterlesen.

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Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Sonderartikel - DHL hier weiterlesen. Warnung vor potentiell „ansteckungsgefährlichen, hoch - infektiösen Postgutstücken Wiki“! Siehe auch: Gefahrgutrecht Wiki- Abhilfe: Elektronischer Schrift- Rechtsverkehr!

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Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966
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Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angenommen - 17. Juli 1998 - hier vollständiger Text weiterlesen. (Buzer - IfSG)

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Info-BhB Webakte, - Gesetze-A-bis-Z-Buzer.de

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Artikel 79

Artikel 79 wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

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Die Gewaltenteilung Dauerkrise: Gewaltenteilung und Gewaltenverschränkung - GG Art 20 - Bindung des Staates an die verfassungsmäßige Ordnung und an Recht und Gesetz
Gewaltenteilung und Gewaltenverschränkung
Gewaltenteilung ist ein tragendes Prinzip unseres Grundgesetzes und unseres Staatsaufbaus. Sie zielt darauf ab, Macht in unserem Staat aufzuteilen und bewirkt die gegenseitige Kontrolle der drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Rechtsprechung.

Seitenverzeichnis
Die Gewaltenteilung
Das Prinzip der Gewaltenteilung ist in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verankert. Danach wird die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Unser Grundgesetz widmet diesen drei Staatsgewalten zudem jeweils eigene Abschnitte, so Abschnitt VII (Die Gesetzgebung des Bundes), Abschnitt VIII (Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung) sowie Abschnitt IX (Die Rechtsprechung).

Gewaltenteilung bedeutet, dass staatliche Gewalt nicht bei einer staatlichen Stelle allein liegt, sondern auf unterschiedliche Stellen verteilt ist. Die drei Gewalten Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung kontrollieren und begrenzen sich gegenseitig. Gewaltenteilung schützt die Grundrechte und dient damit dem Schutz der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Machtmissbrauch. Außerdem bezweckt Gewaltenteilung, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig getroffen werden. Das heißt von den Stellen, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (Funktionsgerechtigkeit).

Das Prinzip der Gewaltenteilung steht in einer langen Tradition demokratischer Entwicklung. Es wurde bereits Ende des 17. Jahrhunderts vom englischen Philosophen Locke und im 18. Jahrhundert durch den französischen Philosophen Montesquieu beschrieben. Die genannte Dreiteilung der Staatsgewalt findet sich sowohl in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika von 1787 („checks and balances“) als auch in der französischen Verfassung von 1791.

Gewaltenteilung ist in unserem Grundgesetz auf unterschiedliche Weise verwirklicht. Die Gesetzgebung des Bundes liegt in der Hand des Deutschen Bundestages als Parlament, der Legislative. Die Ausführung der Gesetze liegt bei der vollziehenden Gewalt, die auch als Verwaltung oder Exekutive bezeichnet wird. Über die Auslegung der Gesetze entscheidet die unabhängige Rechtsprechung. Die Gesetzgebung ist dabei an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes – Rechtsstaatsprinzip).

Parlamentarische Kontrolle durch den Bundestag als Kontrollinstanz
Ein Beispiel für die gegenseitige Kontrolle der Staatsgewalten ist die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Deutschen Bundestag. So wählt beispielsweise der Deutsche Bundestag den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin (Artikel 63 des Grundgesetzes) und kann ihn oder sie durch Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abwählen (Artikel 67 des Grundgesetzes). Der Deutsche Bundestag hat zudem umfangreiche Informationsrechte gegenüber der Bundesregierung, die er beispielsweise durch Große und Kleine Anfragen ausübt.

Horizontale und vertikale Gewaltenteilung
Die zuvor beschriebene Aufteilung von Staatsgewalt auf Bundesebene wird auch als horizontale Gewaltenteilung bezeichnet, da sie sich auf derselben staatlichen Ebene (Bundesebene) vollzieht. Nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes findet der Gewaltenteilungsgrundsatz auch auf der Ebene der Bundesländer Anwendung. Die Aufteilung von staatlichen Befugnissen auf den Bund und die Bundesländer (Föderalismus) wird auch als vertikale Gewaltenteilung bezeichnet. Entgegen häufiger Vorstellungen ist dabei die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Artikel 30 des Grundgesetzes). Für Verwaltungsaufgaben gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sind daher im Regelfall die Länder und nicht Bundesbehörden zuständig. Auch die vertikale Gewaltenteilung sichert die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, indem staatliche Macht auf unterschiedliche staatliche Stellen aufgeteilt wird.

Die Gewaltenverschränkung
In der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ist die Teilung der Gewalten nicht als absolute Trennung umgesetzt. Die drei Zweige der Staatsgewalt sind vielmehr aufeinander bezogen, miteinander verschränkt und kontrollieren sich gegenseitig. Beispielsweise werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt (Artikel 94 des Grundgesetzes). Der Gesetzgeber kann die Bundesregierung, eine Bundesministerin oder einen Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigen, Rechtsverordnungen zu erlassen (Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes) und ihnen damit im Einzelfall legislative Funktionen übertragen. Die Bundesregierung kann Gesetzesvorlagen in den Deutschen Bundestag einbringen (Artikel 76 des Grundgesetzes) und ist damit in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebunden.

Weiterführende Informationen


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Bindung des Staates an die verfassungsmäßige Ordnung und an Recht und Gesetz
Nach dem Grundgesetz ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.

Seitenverzeichnis
Gesetzbuecher, Deutsche Gesetze
Quelle: picture alliance

Als Kernelement des Rechtsstaatsprinzips ist im Grundgesetz festgeschrieben, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ebenfalls als unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes).

Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung

Die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung bedeutet, dass der Deutsche Bundestag keine Gesetze verabschieden darf, die gegen das Grundgesetz verstoßen. Der Deutsche Bundestag muss beim Erlass von Gesetzen also beispielsweise die Grundrechte wahren und die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beachten. Dem Parlament kommt dabei die Pflicht zu, in grundlegenden Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, also diese nicht den anderen Staatsgewalten zu überlassen (sog. Wesentlichkeitslehre).

Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht
Die Bindung der vollziehenden Gewalt, also der Verwaltung oder Exekutive, an Gesetz und Recht wird auch als das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bezeichnet. Man entnimmt diesem Prinzip im Wesentlichen zwei Grundsätze:

Die Verwaltung darf bei all ihrem Handeln nicht gegen die Gesetze verstoßen, darf also nicht rechtswidrig handeln (Vorrang des Gesetzes). Der Vorrang des Gesetzes schreibt weiter vor, dass Vorschriften, die im Rang unter den Gesetzen stehen, nicht zu den Gesetzen in Widerspruch stehen dürfen. So darf beispielsweise eine Rechtsverordnung nicht gegen ein Gesetz verstoßen.
Ein Teil des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist zudem der Grundsatz, dass die Verwaltung nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen darf (Vorbehalt des Gesetzes). Eine Behörde benötigt beispielsweise zum Erlass eines Bescheides eine gesetzliche Vorschrift, die sie zum Erlass dieses Bescheides ermächtigt. Die Behörde muss beim Erlass des Bescheides dann die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung einhalten, ansonsten würde sie rechtswidrig handeln.
Die Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz wird gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern durch die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes abgesichert. Dieser legt fest, dass jeder Person, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Wenn eine Bürgerin oder ein Bürger beispielsweise einen Bescheid einer Behörde für rechtswidrig hält, kann er oder sie die Rechtmäßigkeit des Bescheids vor den unabhängigen Gerichten überprüfen lassen.

Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht
Die Rechtsprechung entscheidet unabhängig über die Auslegung der Gesetze und sonstigen Vorschriften. Sie trifft ihre Entscheidungen auf Grundlage der Gesetze und des Rechts (vgl. auch Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes). Eine besondere Rolle in der Rechtsprechung kommt dem Bundesverfassungsgericht zu. Ob ein Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt, entscheidet nach Artikel 100 des Grundgesetzes allein das Bundesverfassungsgericht (sog. Verwerfungsmonopol). Bürgerinnen und Bürger, die sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten oder bestimmten weiteren Rechten des Grundgesetzes verletzt sehen, können Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Teil der Bindung der Rechtsprechung insgesamt an Gesetz und Recht ist darüber hinaus ihre Befugnis, eine untergesetzliche Regelung nicht anzuwenden, wenn diese gegen höherrangiges Recht verstößt. Ein Gericht kann daher beispielsweise eine Rechtsverordnung nicht anwenden, die gegen ein Gesetz verstößt.


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CC: anwalt.org Staatsrecht Gewaltenteilung
Gewaltenteilung in Deutschland: Judikative, Legislative und Exekutive
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